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Ich bin Fachanwalt für Familienrecht. Dies ist seit 1987 auch einer der Schwerpunkte meiner anwaltlichen Tätigkeit. 

Was ist ein Fachanwalt?

Die Berechtigung, den Fachanwaltstitel zu führen, wird durch die Rechtsanwaltskammer zuerkannt, wenn in dem Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrung nachgewiesen werden.


Zum Familienrecht gehören

- Ehescheidung

- Trennung von Partnerschaften, egal, ob verschieden- oder gleichgeschlechtlich,

- elterliche Sorge, Umgang

- Kindesunterhalt

- Vaterschaftsanfechtung, -feststellung

- Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich

- eheliches Vermögensrecht

- Gewaltschutz

- Wohnungszuweisung

sowie Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, zum internationalen Privatrecht und der familienrechtlichen Vertragsgestaltung.

Ich vertrete Frauen und Männer gleichermaßen.
Dabei habe ich eines festgestellt: Für die meisten Kunden sind ihre familienrechtlichen Sorgen ihr derzeit wichtigstes Problem. 
 
Sinnvolle familienrechtliche Praxis ist grundsätzlich darauf aus, gerichtliche Verfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. Dieser Grundsatz hat jedoch seine Grenzen: In vielen Fällen ist genau das Gegenteil richtig, nämlich sofort vor's Gericht zu ziehen.
 
Vorab wird geklärt, ob der Kunde selbst bezahlt oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Das hängt vom Einkommen und Vermögen des Mandanten – eventuell seines Ehegatten - ab.

Ich nehme mir in jedem Falle die Zeit, mit dem Kunden persönlich zu reden. So lässt sich auch am schnellsten das „Risikoprofil“ des Falles ausleuchten. 
 
Welche Strategie wirklich interessengerecht und tragfähig ist, lässt sich häufig erst nach einem ausführlichen Gespräch klären.
Nachfolgend ein kleiner Ausschnitt aus der Tätigkeitspalette. Hier spreche ich nicht alles an. In vielem stecken Berufsgeheimnisse, die ich verständlicherweise für meine Gespräche mit den Mandantinnen und Mandanten aufsparen möchte.


Ehescheidung

Mehr als jede 5. Ehescheidung in Deutschland hat rechtliche Auslands-berührung. In meiner Kanzlei liegt dieser Anteil deutlich höher. In jedem Fall stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. In einigen Fällen war es ein islamischer Geistlicher in Berlin, der hierzu von einem arabischen Staat bevollmächtigt wurde. Auch solche Ehen können – man staunt! – wirksam geschlossen sein.

Es gibt natürlich auch Fälle, bei denen der gleiche islamische Geistliche anschließend die Ehe wieder scheidet, indem er die Frau auf Antrag des Mannes verstößt. Nach dem Recht einiger islamischer Staaten ist das möglich.Nun, es mag etwas beruhigen zu wissen, dass zumindest die Scheidung einer hier gültigen Ehe in Deutschland nur von dem zuständigen Gericht ausgesprochen werden kann. 

 
Umgang, Sorgerecht:

Besondere „Brennpunkte“ sind hier in letzter Zeit u.a.:

- Durchsetzung ergänzender Sozialleistungen, um den Umgang zu ermöglichen:

Was tun, wenn der Umgangsberechtigte nicht in der Lage ist, den Umgang aus eigener Tasche zu finanzieren?

- Umgang mit dem nichtverwandten Kind einer zerbrochenen Lebenspartnerschaft:

Was tun, wenn die Kindesmutter dem ehemaligen Lebenspartner den Umgang mit einem solchen Kind verweigert?

 - Rückführungsanspruch, wenn die Mutter mit dem Kind einfach aus dem Haushalt flüchtet. Ein „heißes Eisen:“ Dem Anspruch auf sofortige Rückführung steht häufig entgegen, dass die Gerichte zunächst das Kindeswohl prüfen. 

 
Umgangsrecht:

Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu trennen. Umgang kann demjenigen Elternteil zustehen, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. In den Zeiten, in denen der Umgang legal stattfindet, hat der Umgangsberechtigte das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

Häufige Fragen sind:

- Was ist, wenn die Mutter möchte, dass der Vater Umgang wahrnimmt, diesem aber die Kinder gleichgültig sind?

- Was macht man gegen Mütter, die sich hartnäckig weigern, Umgang zu gewähren, auch wenn sie bereits rechtlich dazu verpflichtet wurden?

- Wie häufig kann man Umgang mit den Kindern verlangen?

- Wer trägt die Kosten des Umgangs, wenn der Umgangsberechtigte kein eigenes Einkommen hat?

 
Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfeststellung

Hier ist viel im Umbruch. Hier ist grundsätzlich eine 2-Jahres-Frist zu beachten.

 
Kindesunterhalt:

Vieles, was den Unterhalt anbelangt, kann man in der Düsseldorfer Tabelle und in den Unterhaltsleitlinien der Bundesländer nachlesen. Diese sind im Kapitel „Links“ erhältlich.

Die häufigsten Fragen lauten:

-  Wann zahlen Großeltern Unterhalt für die Enkel?

- Was steht einem erwachsenen Kind eigentlich zu?

- Inwieweit wirken sich BaföG–Leistungen oder Studiengebühren auf die Höhe des Unterhalts aus?

- Kann man Ehegattenunterhalt wirklich so einfach verlangen wie viele meinen – nur weil man in der Ehe weniger verdient hat?

- Welche Grenzen setzte die neue Rechtsprechung des BGH?

- Inwieweit kann ein Leistungsträger (Sozialamt, Jobcenter) auf Eltern oder gar Großeltern für erbrachte Leistungen Rückgriff nehmen?

 
Eheliche Vermögensrecht:

- Häufigste Frage: was geschieht nach der Trennung mit dem gemeinsamen Pkw!

- Ein Partner überträgt dem anderen sein gesamtes Vermögen, um es vor den Gläubigern zu schützen. Was geschieht im Falle einer Scheidung oder Trennung?

- Ein Partner hat sein gesamtes Vermögen und laufendes Einkommen in den Bau eines Hauses investiert, das dem anderen gehört. Was bekommt er bei der Ehescheidung davon wieder?

Auf keine der oben genannten Fragen gibt es eine Antwort, die für jeden Fall passend ist. 

 
Ehegattenunterhalt

Diesen gibt es vor und nach der Scheidung. Vor der Scheidung heißt er Trennungsunterhalt, nach derselben nachehelicher Unterhalt. Er stellt ein hart umkämpftes Kapitel dar. Das Gesetz knüpft an zahlreiche „Unterhaltstatbestände“ an. Ins Rollen geraten ist in letzter Zeit der so genannte „Aufstockungsunterhalt“. Hier stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit ehebedingte Nachteile vorgelegen haben. Einzelheiten hierzu lassen sich schwer verallgemeinern und sollten im Einzelfall im Beratungsgespräch geklärt werden.

 
Versorgungsausgleich

Hat man vor der Ehescheidung das Leben mit dem anderen geteilt, so teilt das Gericht bei der Scheidung die Rentenanwartschaften. Ziel des Versorgungsausgleiches ist, die Unterschiede der Ehegatten in der Höhe der Versorgungsanwartschaften fürs Alter auszugleichen. Besonders bei jahrelangen Einverdienerehen kann das etwas ausmachen. Hat der Mann – z.B. – jedoch nichts getan, sondern nur von Sozialhilfe gelebt und die Frau hat die Kinder erzogen, kann es sein, dass sie teilweise an ihn abtreten muss – denn Kindererziehungszeiten werden teilweise auf die Rente angerechnet.

Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Im Gesetz sieht das scheinbar einfach aus: Der Ausschluss muss vor dem Notar erfolgen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Rechtsprechung diese „Idylle“ durcheinandergebracht: Eheverträge unterliegen nunmehr einer strengen Inhaltskontrolle. Es muss häufig für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ein „Ausgleich“ geschaffen werden. Dieser muss an den „Einzelfall angepasst“ werden. 

Was das im Einzelfall bedeutet, lässt sich nur schwer auf einer Homepage schematisieren. Wer in diesem Bereich Probleme hat, sollte sich besser überlegen, ob nicht ein rechtsanwaltlicher Rat das beste wäre.

Der Versorgungsausgleich ist ein deutsches Rechtsinstitut. Nur wenige ausländische Rechtsordnungen haben ihn übernommen. Bei Ehescheidungen mit ausländischen Beteiligten muss das deutsche Gericht häufig ausländisches Scheidungsrecht anwenden. Dann kann es dazu kommen, dass der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer Partei durchzuführen ist, nicht aber von Amts wegen durchgeführt werden muss.

In besonderen Fällen kann der Versorgungsausgleich auch auf Antrag ausgeschlossen werden, um die Partei zu schützen, die dabei Rentenanwartschaften verlieren würde. Ob ein solcher Fall vorliegt, lässt sich meines Erachtens auch nur durch ein Gespräch klären. Gerade Partner, die eine einvernehmliche Scheidung wollen, sollten hier ihre rechtlichen Möglichkeiten wenigstens kennen. 


Gewaltschutz, Wohnungszuweisung

Ich habe besonders in diesem Bereich Kompetenz und überzeugende Ergebnisse vorzuweisen.

In allen Fällen ist entschlossenes anwaltliches Handeln gefragt.